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1. Belgien ; 2 = H. 142 d. Gesamtw. - S. 11

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Verfassung 11 Art. 100. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt; ein Richter kann nur auf (Brunö eines Urteils abgesetzt, nur auf (Brunb einer neuen (Ernennung und mit seiner Zustimmung versetzt werden. Titel 4. Don den Finanzen. Art. 110. Auflagen zugunsten des Staates sönnen nur durch Gesetz, provinzialsteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Provinzialrates, Gemeindesteuern und -auflagen nur mit Zustimmung des Gemeinderates eingeführt werden. Art. 115. Jedes Jahr beschließen die Kammern das Rechnungsgesetz und stimmen über das Budget ab. Alte (Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen in das Budget und in die Rechnungslegung eingetragen werden. Titel 5. Dort der bewaffneten Macht. Art. 119. Das Heereskontingent wird jährlich beschlossen; das Gesetz, welches es regelt, hat nur für ein Jahr Gültigkeit, wofern es nicht erneuert wird. Art. 121. Keine fremde Truppe darf in den Dienst des Staates aufgenommen roeröen, das Staatsgebiet besetzen oöer durchqueren, außer auf Grund eines Gesetzes. H. Der belgische Staat und die Großmächte. a) Vertrag zwischen Belgien und den Großmächten vom 15. Nov. 1831.1 strt. 1. Das belgische Staatsgebiet wird bestehen aus den Provinzen Süd-Brabant, Cüttich," uamur, Hennegau, Westflandern, Gstflandern. Antwerpen und Limburg, dergestalt wie sie dem 1815 errichteten Königreich der vereinigten Niederlande angehörten, mit Ausnahme der im Artikel 4 bezeichneten Bezirke der Provinz Limburg. Das belgische Gebiet wird außerdem den im Artikel 2 bezeichneten Teil des (Broßherzogtums Luxemburg umfassen. (Folgt in Artikel 2 die Abgrenzung des belgischen Luxemburg.) Art. 3. Für die im vorstehenden Artikel gemachten Abtretungen wird S. Di. dem König der Niederlande eine Gebietsentschädigung in der Provinz Limburg überwiesen werden. (Folgt in Art. 4 die Abgrenzung des belgischen Limburg.) Art. 7. Belgien, innerhalb der in den Artikeln 1, 2 und 4 bezeichneten Grenzen, bildet künftig ‘leinen unabhängigen und dauernd neutralen Staat. (Es wird gehalten sein, diese Neutralität gegenüber allen änderen Staaten zu beobachten.2 1 Recueil des traites et conventions concernant le royaume de Bel-ssique par D. de Garcia de la Vega (Brüssel 1850) S. 1 ff. 2 Dieser, im belgisch-hollänöischen Vertrag vom 19. April 1839 wiederholte Artikel bildet zusammen mit der Garantie der Großmächte (oben Nr. 14 bj die rechtliche Grundlage der belgischen Neutralität. Dabei ist es kein Zufall, daß die Großmächte nur noch Neutralität und Unabhängigkeit Belgiens, rtidjt mehr aber, wie in früheren Stadien, so vor allem bei den sog. 18 Artikeln der Londoner Konferenz vom 26. Juni 1831 ({juqttens, Discussions Iv S. 328), Unversehrtheit (integritä) und Unverletzlichkeit (inviolabilite) des Staatsgebietes garan*

2. 1 = H. 132 d. Gesamtw. - S. 13

1917 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Napoleon, Victor Lmanuel und der Papst 13 fördern. Dieser Bund wird unter dem (Ehrenschutze des heiligen Vaters stehen. Der Kaiser von Österreich tritt an den Kaiser der Franzosen seine Rechte auf die Lombardei ab, mit Ausnahme der Festungen Mantua und peschiera. . . . Oer Kaiser wird das abgetretene Gebiet dem Könige von Sardinien übergeben. üenetien wird in den italienischen Bund eintreten, verbleibt aber dem Kaiser von (Österreich.. . . 5. Brief Napoleons an Victor Lmanuel. 12. Juli 1861.1 Herr Bruder! Ich war glücklich, das neue Königreich in dem Augenblicke anerkennen zu können, wo L. Itt. den Ittann verlor, der am meisten zur Wiedergeburt seines Vaterlandes beigetragen hat? Dadurch habe ich einen neuen Beweis meiner Zuneigung zu einer Sache geben wollen, für die wir gemeinsam gekämpft haben. Indem wir nunmehr unsere amtlichen Beziehungen wieder aufnehmen, bin ich genötigt, gewisse vorbehalte für die Zukunft zu machen. Seit elf Jahren trete ich für die Macht des heiligen Vaters ein. Obgleich es nicht mein Tvunsch ist, einen Teil des italienischen Bodens zu besetzen, hat die politische Lage mich stets verhindert, Rom zu räumen. Tvürde ich es ohne ernstliche Bürgschaft getan haben, so hätte ich das vertrauen getäuscht, das das Haupt der Kirche auf den Schutz Frankreichs gesetzt hatte. Die Lage ist noch dieselbe. Ich mujz also C. Itt. offen erklären, daß ich zwar das neue Königreich anerkenne, aber doch meine Truppen in Rom lassen werde, solange C. Itt. sich nicht mit dem Papste ausgesöhnt haben und der heilige Vater in dem ihm verbliebenen Gebiete von irgendeiner Streitmacht bedroht ist. Tttögen (E. Itt. überzeugt sein, daß mich hierbei nur das Pflichtgefühl leitet. C. Frankreich und -er Papst. 1. Brief Napoleons an den Papst. 31. Dezember 1839? Trotz meiner (Ergebenheit an den heiligen Stuhl, trotz der Anwesenheit meiner Truppen in Rom konnte ich mich einer gewissen Gemeinschaft mit der nationalen Bewegung, die der Kampf mit Österreich in Italien erweckte, nicht entziehen. Nach dem Friedensschlüsse beeilte ich mich, C. H. die Gedanken zu unterbreiten, die geeignet waren, die Beruhigung der Romagna herbeizuführen, und ich glaube auch heute noch, daß diese Provinz sich unterworfen hätte, wenn C. H. eingewilligt hätten, dort einen weltlichen Statthalter zu ernennen. Unglücklicherweise geschah dies nicht, und so sah ich mich außerstande, die (Einführung 1 De Llercq, Xv S. 456. 3 Caoour mar am 6. Iuni 1861 gestorben. 3 Vuentin-Vauchart, Ii S. 258.

3. 1861 - 1871 - S. 7

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
3. Bismarck zum Verfassungskonflikt. - 4. Vertrag zwischen Preußen u. Österreich 1 (Es ist ein eigentümliches Zusammentreffen, daß die Beratung dieses Manifestes, welches unserm Königlichen Herrn überreicht werden soll, gerade zusammenfällt mit dem heutigen Geburtstage des jüngsten mutmaßlichen Thronerben. 3n diesem Zusammentreffen, meine Herren, sehen wir eine verdoppelte Aufforderung, fest für die Hechte des Königtums, fest für die Rechte der Nachfolger Sr. Majestät einzustehen. Das preußische Königtum hat seine Mission noch nicht erfüllt, es ist noch nicht reif dazu, einen rein ornamentalen Schmuck Ihres Verfassungsgebäudes zu bilden, noch nicht reif, als ein toter Maschinenteil dem Mechanismus des parlamentarischen Regiments eingefügt zu werden. Iii. Die deutsche Frage 1864 und 1866. 4. Vertrag zwischen preutzen und Ofterreich vom *6. Januar J864 über die Zukunft Schleswig-Holsteins? 1. Aufforderung an Dänemark, die Novemberverfassung binnen 48 Stunden zurückzunehmen; im Weigerungsfälle Abreise der Gesandten und Besetzung Schleswigs durch schon bereitgehaltene österreichische und preußische Truppen. 2. Selbständiges vorgehen beider Mächte, wenn der Bundestag den Hntrag vom 28. Dezember2 nicht annimmt. 3. Vorbereitung der zur (Einnahme oder Umgehung des Danewerks erforderlichen Streitkräfte. 4. 3m Falle der Besetzung Schleswigs Verhinderung aller dänischen, Augusten* burger oder demokratischen Demonstrationen, Verwaltung des Landes durch Zivilkommissare unter der höchsten Autorität des (Oberbefehlshabers der Truppen. 5. Annahme des Vorschlags einer europäischen Konferenz nur unter der Voraussetzung entweder der Zurücknahme der Novemberverfassung ober der Besetzung Schleswigs. „Für den Fall, daß es zu Feindseligkeiten in Schleswig käme, und also die zwischen den deutschen Mächten und Dänemark bestehenden Vertragsverhältnisse hinfällig würden, behalten die Höfe von (Österreich und Preußen sich vor, die künftigen Verhältnisse der Herzogtümer nur in gegenseitigem (Einverständnisse festzustellen. Zur (Erzielung dieses (Einverständnisses werden sie eintretenden Falles die sachgemäßen weiteren Abreden treffen. Sie werden jedenfalls die Frage über die (Erfolge nicht anders als in gemeinsamem Einverständnis entscheiden." 6. Vorbehalt weiterer Vereinbarung für den Fall tatsächlicher (Einmischung anderer Mächte. 1 Sqbel, Gründung des Deutschen Reiches, Bd. Iii, S. 209 und 211. 2 Der Bund möge Schleswig in Pfand nehmen für die Erfüllung der dänischen Verpflichtungen von 1851/52.

4. 1861 - 1871 - S. 18

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
I I 18 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 wandtschaftlichen Beziehungen des russischen Kaiserhauses zu den deutschen Dynastien erwecken die Besorgnis, daß bei weiteren Verhandlungen die Sympathien für dieselben schwer ins Gewicht fallen dürften. In England fängt die öffentliche Meinung an, sich den Waffenerfolgen Ew. Majestät zuzu-wenden, von der Regierung aber läßt sich ein Gleiches nicht sagen, und nur annehmen, daß sie vollendete Tatsachen anerkennen werde. von Österreich ist durch die doppelte Erklärung, daß es aus dem Deutschen Bunde austrete, und eine Rekonstruktion desselben ohne seine Teilnahme und unter Preußens Führung zulasse, und daß es alles anerkennen werde, was Ew. Majestät in Norddeutschland zu tun für gut befinden werde, alles wesentliche gewährt, was Preußen von ihm zu fordern hat. Die Erhaltung des Königreichs Sachsen ist der gemeinsame Wunsch Österreichs und Frankreichs. Wenn Österreich dafür, wie es scheint, seine andern Verbündeten in Norddeutschland völlig aufopfert, so scheint es klug, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, und eine Konvention mit Sachsen, welche die gesamte Kraft des Landes Ew. Kgl. Majestät zur Verfügung stellt, etwa auf Grund der am 22.Februar 1865 für Schleswig-Holstein aufgestellten Bedingungen, dürfte dem politischen Interesse und Bedürfnis genügen. Der Ausschluß Österreichs aus dem Bunde, in Verbindung mit der Annexion von Schleswig-Holstein, Hannover, Kurhessen, Oberhessen und Nassau, und mit einem solchen Verhältnis Sachsens zu Preußen, darf als ein Ziel angesehen werden, so groß, wie es bei dem Ausbruch des Krieges niemals gesteckt werden konnte. wenn dieses Ziel durch einen raschen Abschluß von Präliminarien auf dieser Basts gesichert werden kann, so würde es nach meinem alleruntertänigsten Dafürhalten ein politischer Fehler sein, durch den versuch, einige Quadratmeilen mehr von Gebietsabtretung, oder wenige Millionen mehr zu Kriegskosten von Österreich zu gewinnen, das ganze Resultat wieder in Frage zu stellen, und es den ungewissen Chancen einer verlängerten Kriegsführung oder einer Unterhandlung, bei welcher fremde Einmischung sich nicht ausschließen lassen würde, auszusetzen. ,,Das Auftreten der Eholera in der Armee, die Gefahren, daß ein Augustfeldzug im hiesigen Klima Seuchen zum Ausbruch bringt, fallen auch gegen Fortsetzung der Operationen ins Gewicht. Falls Ew. Kgl. Majestät dieser Auffassung Allerhöchst Ihre Billigung zuteil werden lassen, werde ich um Allerhöchstdero (Ermächtigung nachzusuchen haben, dem Landtage die erforderliche Gesetzvorlage über die (Erweiterung der Grenzen der Monarchie durch die (Einverleibung von Hannover, Kurhessen, Nassau, das großherzoglich-hessische Gebiet (Dberheffen und Schleswig-Holstein zu machen, und dadurch diese ganze Erwerbung als ein fait ac-compli hinzustellen, welches, da es Österreichs Anerkennung und Frankreichs Zustimmung erlangt hat, von keiner irgend gefahrdrohenden Seite angefochten werden kann. Ich halte es für meine Pflicht gegen Ew. Kgl. Majestät, Allerhöchster-

5. 1861 - 1871 - S. 20

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 Hrt. 6 der in Nickolsburg am 26. Iuli dieses Jahres abgeschlossenen Friedenspräliminarien, und nachdem Se. Ittaj. der Kaiser der Franzosen durch seinen bei Sr. Ittaj. dem König von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nickolsburg am 29. Juli ejusdem hat erklären lassen: „Qu’en ce qui con-cerne le Gouvernement de l’Empereur la Vänetie est acquise ä l’Italie pour lui etre remise ä la paix“ — tritt Se. Ittaj. der Kaiser von Österreich dieser Erklärung auch seinerseits bei und gibt seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung als die Liquidierung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landesteilen haftend werden ersannt werden, in Übereinstimmung mit dem Vorgang des Traktats von Zürich. Hrt. 3. Die Kriegsgefangenen werden beiderseits sofort freigegeben werden. Hrt. 4. Se. Inaj. der Kaiser von Österreich erkennt die Auslösung des bisherigen Deutschen Bundes an, und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Se. Ittaj. das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Ittaj. der König von Preußen nördlich von der Linie des Tstains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird? Hrt. 5. Se. Inaj. der Kaiser von Österreich überträgt auf Se. Ittaj. den König von Preußen alle seine im tdiener Frieden vom 30. Okt. 1864 erworbenen Hechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Tttaßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Hrt. 6. Huf den Wunsch Sr. Ittaj. des Kaisers von Österreich erklärt Se. Ittaj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfang bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Ittaj. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Ittaj. der Kaiser von Österreich die von Sr. Ittaj. dem König von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Hrt. 7. Behufs Huseinandersetzung über das bisherige Bundeseigentum wird binnen längstens sechs Wochen nach Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags eine Kommission in Frankfurt a. Itt. zusammentreten, bei welcher sämtliche Forderungen und Hnsprüche an den Deutschen Bund anzu- 1 Diese wichtige Bestimmung fehlt in dem Hicfolsburger Präliminaroertraq vom 26. Juli 1866.

6. 1861 - 1871 - S. 21

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
9. Friedensvertrag von Prag vom 23. Huguft 1866 21 melden und binnen sechs Monaten zu liquidieren sind. Preußen und (Österreich werden sich in dieser Kommission vertreten lassen, und es steht allen übrigen Bundesregierungen zu, ein Gleiches zu tun. Art. 8. Österreich bleibt berechtigt, aus den Bundesfestungen das kaiserliche Eigentum und von dem beweglichen Bundeseigentum den matrikularmäßigen Knteil (Österreichs fortzuführen oder sonst darüber zu verfügen; dasselbe gilt von dem gesamten beweglichen vermögen des Bundes. Art. 9. Den etatsmäßigen Beamten, Dienern und Pensionisten des Bundes werden die ihnen gebührenden beziehungsweise bereits bewilligten Pensionen pro rata der Matrikel zugesichert; jedoch übernimmt die Kgl. preußische Regierung die bisher aus der Bundes-matrikularkasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Offiziere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Art. 10. Der Bezug der von der Kais. Österreichischen Statthalterschaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. Die noch in Gewahrsam der Kais. (Österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 tllrn. dänischer Reichsmünze in 4prozentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinschen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags zurückerstattet. Kein Angehöriger der Herzogtümer Holstein und Schleswig und kein Untertan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von (Österreich wird wegen seines politischen Verhaltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in feiner Person oder seinem (Eigentum beanstandet werden, ctrt. 11. Se. Maj. der Kaiser von (Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten, an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 40 Millionen preußischer Taler zu zahlen, von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Maj. der Kaiser von (Österreich laut Artikel 12 des gedachten wiener Friedens vom 30. ©kt. 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit 15 Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit 5 Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur 20 Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln bar berichtigt werden. Art. 12. Die Räumung der von den Kgl. preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausch der Ratifikationen des Friedensvertrags vollzogen fein, von dem Tage des Ratifikationstaufches an werden die preußischen Generalgouvernements ihre Funktionen auf den rein militärischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Protokoll festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrags bildet.

7. 1861 - 1871 - S. 22

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Hi. Die deutsche Frage 1864 u. 1866. — Iv. Der Deutsch-Französische Krieg Rrt. 13. Alle zwischen den hohen vertragschließenden Teilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Übereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Kartell-Konvention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 samt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Österreich behalten. Jedoch erklärt die Kais. Österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auslösung des deutschen Bundesverhält-niffes feinen wesentlichen wert für Österreich verliere, und die Kgl. preußische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Hufhebung dieses Vertrags mit Österreich und den übrigen Teilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrags vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren (Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Rrt. 14. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, ober, wenn möglich, früher ausgewechselt werben. Urkunb bessen haben die betreffenben Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Infiegel ihrer Wappen versehen. So geschehen in Prag am 23. Sage des Monats Ruguft im Jahre des Heils achtzehnhunbertsechzigunbsechs. (L. S.) gez. werther. (L. S.) gez. Brenner. 10. Schutz- und Trutzbündnisse zwischen Preußen und Bayern, Württemberg und Baden? Rrt. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Bayern (Württemberg und Baden) wirb hiermit ein Schutz-unb Trutzbünbnts geschlossen. (Es garantieren Sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen £ärtber, und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu biefem Zweck einanber zur Verfügung zu stellen. Rrt. 2. Se. Maj. der König von Bayern (Württemberg und Baden) überträgt für biefen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preußen. Rrt. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten Sich, biefen Vertrag vorerst geheimzuhalten. 1 (Europäischer Geschichtskalender 1866, S. 449 ff.

8. 1861 - 1871 - S. 9

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
5. Bedingungen Preußens für Einrichtung eines felbftänö. Schleswig-Holstein 9 Verteidigung zur See auch für die Marine in Kraft. Die in Anwendung der preußischen Bestimmungen über die Verpflichtung zum Kriegsdienst zur See aus den Herzogtümern auszuhebenden Mannschaften, werden aus der angemessen zu verstärkenden preußischen Flotte ausgebildet und auf dieser, gleich den preußischen Untertanen, zu Kriegs- und Friedenszwecken verwendet. Diese Flotte ist in allen schleswig-holsteinischen Gewässern zu freier Zirkulation und zur Stationierung von Kriegsschiffen abgabenfrei berechtigt. Huch steht der preußischen Regierung behufs der wirksamen Ausübung des Küstenschutzes die Kontrolle über das Lotsen-, Betonnungs* und Küsten-erleuchtungswesen an der Gst- und Nordsee zu. Zur Unterhaltung der auf diese weise aus den Mitteln beider Länder herzustellenden Streitkräfte zu Wasser und zu Lande, einschließlich aller für die gemeinsamen Kriegszwecke erforderlichen sachlichen Ausgaben, zahlt Schles-wig-holstein an die preußische Staatskasse einen näher zu vereinbarenden, eventuell nach Maßgabe der volkszahl und der preußischen Militär- und Marineausgaben näher zu bestimmenden jährlichen Beitrag. Für den Transport von Land- und Seetruppen und Kriegsmaterial auf den schleswig-holsteinischen Eisenbahnen tritt die preußische Regierung letzteren gegenüber in dieselben Rechte, die sie preußischen privatbahnen gegenüber besitzt. Das Fortisikationssqstem der Herzogtümer wird in bezug auf alle auf dem Gebiete derselben liegende oder anzulegende Befestigungen an der Küste oder im Lande durch Übereinkunft zwischen der preußischen und der Landesregierung und nach dem von der ersten für die allgemeinen militärischen Zwecke anerkannten Bedürfnis geregelt. B. holsteinisches Bundeskontingent. Die Verpflichtungen, welche der Souverän des neuen Staates Schleswig-Holstein gegen den Deutschen Bund für Holstein zu erfüllen hat, bleiben dieselben wie bisher. Das Bundeskontingent für Holstein wird von dem Herzoge aus den nicht zu dem preußischen Bundeskontingent gehörigen Truppenteilen der aus den Streitkräften beider Länder gebildeten, unter dem Befehle Sr. Maj. des Königs von Preußen stehenden Armee gestellt werden. Dem Art. V der Bundeskriegsverfassung entsprechend, wird dieses Kontingent nicht mit dem preußischen Bundeskontingent in eine Abteilung vereinigt werden, sondern fortfahren, einen Teil des 10. Bundesarmeekorps zu bilden. C. Bundesfestung. Die Kgl. preußische Regierung behält sich vor, in Gemeinschaft mit der Kais. Österreichischen dem Bunde den Vorschlag zu machen, Rendsburg, soweit es auf holsteinischem Bundesgebiete liegt, zu einer Bundesfestung zu erheben, und die eventuelle Regierung des neuen Staates gibt im voraus ihre Einwilligung hierzu. Bis zur Herstellung und Ausführung dieser Einrichtung bleibt Rendsburg von Preußen besetzt. D. Territorialabtretungen. Die Verpflichtung zum militärischen und maritimen Schutze der Herzogtümer und die geographische Lage, in welcher Schleswig fremden Angriffen ausgesetzt ist, machen für Preußen behufs wirk-

9. 1861 - 1871 - S. 8

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
8 Hi. Die deutsche Frage 1864 und 1866 5. Bedingungen Preußens für die Einrichtung einer selbständigen Staates Schleswig-Holstein? A. Bündnis und Verschmelzung der Einrichtungen des Heeres und der Flotte. Der neu zu gründende Staat Schleswig-Holstein schließt ein ewiges und unauflösliches Schutz- und Trutzbündnis mit Preußen, vermöge dessen letzteres sich zum Schutze und zur Verteidigung der Herzogtümer gegen jeden feindlichen Kngriff verpflichtet, Schleswig-Holstein dagegen Sr. Ittaj. dem Könige von Preußen die gesamte Wehrkraft beider Herzogtümer zur Verfügung stellt, um sie innerhalb der preußischen Rrmee und Flotte zum Schutze beider Länder und ihrer Interessen zu verwenden. Die Dienstpflicht und die Stärke der zu der preußischen Rrmee und Flotte von Schleswigholstein zu stellenden Mannschaften wird nach den in Preußen geltenden Bestimmungen festgestellt, vorbehaltlich einzelner nach den besonderen Verhältnissen der Herzogtümer von Sr. Ittaj. dem Könige zu bewilligender Rb-weichungen. Die Aushebung der Mannschaften wird von den preußischen Militärbehörden in Gemeinschaft mit den Zivilbehörden der Herzogtümer nach den in Preußen geltenden Grundsätzen vorgenommen und findet auf die herzoglichen Untertanen die gesamte preußische Kriegsverfassung Anwendung, namentlich auch alle in Preußen allgemein eingeführte flushe-bungs- und Dienstzeitbestimmungen, alle reglementarische und sonstige Verordnungen über Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, alle Mobilmachungsvorschriften usw. für Frieden und Krieg. Es bleibt dem Ermessen S. M. des Königs überlassen, die aus den Herzogtümern auszuhebenden Mannschaften zu einem besonderen Rrmee-korps zu formieren, oder sie, vorbehaltlich der Rnwendung der Vorschriften des Rrt. 5 der Bundesfriegsoerfaffung, mit anderen preußischen Truppenteilen zu verbinden, ihnen ihre Standquartiere in den Herzogtümern selbst ober in Preußen anzuweisen und preußische Truppen, denen im allgemeinen die freie Zirkulation in Schleswig-Holstein in demselben Maße wie in Preußen zusteht, in den Herzogtümern zu stationieren und die Garnisonsverhältnisse zu regeln. Die in die preußische Rrmee und Flotte eintretenden schleswig-holsteinischen Untertanen leisten Se. Maj. dem Könige den Fahneneid und haben in betreff des Rvancements, der Versorgung, Pensionierung und der sonstigen mit dem kgl. Dienst verbundenen Hechte und Vorteile dieselben Rnsprüche wie die geborenen Preußen. Ebenso sind für die Vorbereitung zum (Eintritt in die Rrmee alle preußischen Militär-Bil-dungsanftalten den herzoglichen Untertanen ganz in gleicher Weise offen und zugänglich wie den königlichen. Dieselben Grundsätze wie für das Landheer treten behufs gemeinsamer 1 (Europäischer Geschichtskalender 1865, S. 46—48. Diese Bedingungen wurden durch Bismarcf mit der erläuternden Depesche vom 22. Februar 1865 Österreich übermittelt.

10. Die Kämpfe um die deutsch-italienischen Grenzgebiete - S. 1

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
M lu&f (Einleitung Als der italienische Botschafter Herzog v. Koarna am 11. April 1915 die Forderungen seiner Regierung in Wien überreichte, verwies er zu deren Begründung auf historische, ethnographische und militärische Gesichtspunkte. Die folgenden Quellen sollen nun einen Einblick in die staatsrechtlichen und nationalen Verhältnisse der von Italien beanspruchten Teile von Tirol (I) und der Grafschaft Görz (Ii) gewähren. Seit K. (Dtto d. Gr. 952 die Ittarf Verona und damit das Gebiet von Trient vom Königreich Italien losgelöst und durch Unterstellung unter den Herzog von Bauern dem Deutschen Reiche angegliedert hatte (A 1 a), gehörte ganz Sübtirol mit Ausnahme weniger unbedeutender (Brenzstriche nach deutscher und italienischer Auffassung (1 c, d) staatsrechtlich zum Deutschen Reich bis zu dessen Auflösung i. 3. 1806. 1004 wurde die Grafschaft Trient durch K. Heinrich Ii. dem Bischof von Trient verliehen (1 b), 1027 die Grafschaften Bozen und vintschgau durch K. Konrad Ii. Nach dem Anfalle Tirols an die Habsburger [1363] mußten die Bischöfe die Oberhoheit der Landesfürsten anerkennen (2 a, b), so daß die Einverleibung ihres zuletzt nur mehr auf die Umgebung von Trient beschränkten Gebietes in die Grafschaft Tirol aus Grund des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 eine bloße Formsache war (2 c). 1810—1815 gehörte Sübtirol bis nördlich Bozen zu dem von K. Napoleon geschaffenen Königreich Italien (3), 1815 kam es wieder zu Österreich. Als die nationale Bewegung bei den Italienern erwachte, richteten sich die begehrlichen Blicke der Italiener hauptsächlich auf Tdelfchtirol und das österreichische Küstenland, die „Italia irredenta“, das „unerlöste Italien". 1848 und 1866 wurde vergeblich versucht, Sübtirol durch (Einfälle bewaffneter Banben zu erobern. In den Derhanblungen der Frankfurter Nationalversammlung würde die von den Italienern geforberte Abtrennung Idetfchtirols von Deutfchlanb mit Recht abgelehnt (4). hatte die italienische Regierung sich anfangs den irrebentiftifchen Plänen angeschlossen, so sagte sie sich nach Abschluß des Dreibundes (1883) in aller Form von ihr tos (5 a), ließ ihr aber später freien Lauf und förderte sie wohl im geheimen, bis sie endlich die Forderungen der Irredentisten zu ihren eigenen machte und noch weit über sie hinausging, indem sie im April 1915 die Grenze des Königreichs Italien v. 3. 1810 (5 b a) beanspruchte. Das mußte neben anderen unbilligen Forderungen Italiens zum Bruche führen (5 b ß, y). In nationaler Hinsicht (B) ist Sübtirol, an den Grenzen zweier großer Völker gelegen, feit dem Trittelatter ein Kampfgebiet, von Süben her brangen Italiener ein und bebrohten zeitweise sogar Bozen, das schon im 7. Iahrhunbert Sitz eines bayrischen Grafen war und seither zum geschlossenen deutschen Sprachgebiet gehörte, von der früheren rätoromanischen ober Iabinifchen Bevölkerung hielten sich nur einige Reste in den Gebirgstälern östlich und sübwestlich von Bozen, von Korben her tvanberten, nachweisbar seit dem 12. Iahrhunbert, jebenfalls aber auch schon früher, Deutsche ein, in den größeren (Drten des (Etsch-unb Suganertales als (Bewerbetreibenbe (2c), in den benachbarten, von den Italienern gemiebenen (Bebirgsgegenben als Bauern (1 a s), hie und ba, wie in primär (nörbl. Suganertal), als Bergleute. Sie kamen also als Kulturträger, herbeigerufen von den Grundherren, besonders den Bischöfen von Trient, um durch schwere Rodungsarbeit das Waldland in Kulturland zu verwandeln oder Bergwerke zu eröffnen. Außerdem wurden zahlreiche Burgen mit deutschen Adeligen besetzt, da die deutschen Kaiser den Welschen mit Recht mißtrauten (1 a 7) und Quellenfammlung 11,143: Quellensammlung 11,143: tvutte, Die deutsch-italienischen Grenzgebiete 1
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